Das
Fischereigesetz 2002 ist mit 1. Jänner 2003 in Kraft getreten. Mit
der Novellierung wurde ein ökologisch-orientiertes, zukunftsträchtiges
Gesetz zur Regelung der Fischerei im Bundesland Salzburg geschaffen.
Landesfischermeister
bzw. Bezirksfischermeister (anstelle des Landes- /Bezirksobmannes)
Ziele des
Gesetzes:
- Die Erhaltung, Schaffung und Wiederherstellung der gewässertypspezifischen,
autochthonen Artenvielfalt des heimischen Wassertierbestandes;
- die Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung der Lebensgrundlagen
und Lebensräume dieser Tiere;
- der Schutz bedrohter und gefährdeter heimischer Wassertiere;
- die nachhaltige fischereiwirtschaftliche Nutzung der Fischwässer.
Wassertiere
nach dem Fischereigesetz 2002 sind:
- Fische
- Neunaugen
- Flusskrebse
- Muscheln
Verpachtung:
- Pachtvertrag
in Schriftform
- Mindestpachtdauer: 9 Kalenderjahre (also Beginn 01.01. eines Jahres)
- 1 Ausfertigung ist binnen 4 Wochen ab Unterfertigung durch Verpächter
und Pächter dem Landesfischereiverband zu übermitteln.
Was ist ein
Fischwasser:
- Das
Fischwasser ist ein natürliches oder künstliches Gerinne,
dass der Beschaffenheit nach für die dauernde Ausübung der
Fischerei geeignet ist.
- Künstliches Gewässer ist dann kein Fischwasser, wenn es für
eine andere Nutzung gewidmet ist (Bsp. Gartenteich, Schwimmteich, Feuerlöschbecken,
Absetz- und Klärbecken) und solange es nicht fischereiwirtschaftlich
genutzt wird.
- Zum Fischwasser gehören auch alle Abzweigungen, Zuflüsse,
Altarme und dgl., bei Fließgewässern reicht es vom Ursprung
bis Mündung
Fischteich
- Ein
Fischteich kann nur mit Bewilligung der Behörde errichtet oder
geändert werden
- Kennzeichnen:
steht nicht in offener Verbindung zu einem anderen Fischwasser
- Für
eine Bewilligung muss ein gesunder Wassertierbestand gewährleistet
werden.
- Landesfischereiverband
darf durch Fischereischutzorgane (die für den Landesfischereiverband
bestellt sind) die ordnungsgemäße Bewirtschaftung von Fischteichen
überwachen.
Bewirtschafter
- Bestellung des Bewirtschafters durch den Landesfischereiverband (früher
durch die Bezirksverwaltungsbehörde.
- Zum Bewirtschafter darf nur eine eigenberechtigte Person, die im Besitz
einer gültigen Jahresfischerkarte ist, bestellt werden.
- Bestellung durch den Fischereiberechtigten oder durch den Pächter
(hier Zustimmung des Verpächters erforderlich)
- Mit wirksamer Bestellung des Bewirtschafters, tritt dieser in die Rechte
und Pflichten des Fischereiberechtigten nach dem Fischereigesetz 2002
ein.
- Verpflichtung
zur ordnungsgemäße Bewirtschaftung
- Verpflichtung zu nachhaltiger Bewirtschaftung (Art, Altersstruktur,
Dichte, gewässertypspezifisch, gesund, seuchenhygienisch unbedenklich)
in natürlichen Gewässern; in künstlichen oder stark veränderten
Fischwässern (z.B. Stauraum) Bewirtschaftung in der Form, dass
ein nach Art und Bewirtschaftungsform entsprechender Wassertierbestand
gewährleistet ist
- Bei Nichteinhaltung können Vorschreibungen durch den Landesfischereiverband
erfolgen
Einsetzen
von Wassertieren
- Es dürfen nur heimische oder eingebürgerte und seuchenhygienisch
unbedenkliche Wassertiere durch den Bewirtschafter eingesetzt werden
- Auflistung der heimischen, eingebürgerten und landesfremden Wassertiere
in der Fischereiverordnung
- Das Einsetzen von gentechnisch veränderten Wassertieren ist verboten.
- Fristen
für Fischereirechtseigentümer, Pächter und Bewirtschafter
- Die Besatzmeldung und das Fangverzeichnis sind bis 1. März des
folgenden Jahres an den Landesfischereiverband zu übermitteln.
- Entrichtung der vorgeschriebenen Fischereiumlage bis zum 30. April des
laufenden Jahres
Fischen
Das
Fischen ist nur dem Fischereiausübungsberechtigen gestattet (= natürliche
Person mit gültiger Fischerkarte (Jahres- oder Gastfischerkarte)
UND der privatrechtlichen Erlaubnis („Lizenz“) des Bewirtschafters
Bei
Ausübung der Fischerei ist IMMER die gültige Fischerkarte (Ausweis
+ Bestätigung des Landesfischereiverbandes oder gültige Gastfischerkarte)
mitzuführen, sowie die privatrechtliche Erlaubnis des Bewirtschafters,
wenn es sich nicht um den Bewirtschafter selbst handelt.
Fischerkarten
Es
gibt Jahresfischerkarten (JFK) und Gastfischerkarten (GFK) (für 7
Tage und für 24 Stunden und Tagesgastfischerkarte für „gewidmete
Angelteiche“);
Jahresfischerkarte
- Ausstellung durch den Landesfischereiverband ab vollendetem 12. Lebensjahr
- Nachweis der fischereifachlichen Eignung bei Neubewerbung erforderlich
- Gewährleistung einer ordnungemäße Ausübung des
Fischfanges
- Nachweisliche Einzahlung der Fischereiumlage an den Landesfischereiverband
Gastfischerkarte
- Ab
vollendetem 12. Lebensjahr
- Ausgabe vom Bewirtschafter oder vom Landesfischereiverband festgelegten
Ausgabestellen
- Ausgabe nur im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung
- Ausgabe der Formulare durch den Landesfischereiverband.
Fischereifachliche
Eignung - Fischerprüfung
- Nicht erforderlich, wenn man von 1998-2002 mindestens einmal eine gültige
Jahresfischerkarte für das Bundesland Salzburg hatte
- Gilt als erbracht, wenn gleichwertige Eignungsprüfung bereits in
einem anderen Bundesland abgelegt wurde
- Gilt als erbracht, wenn eine mindestens einjährige einschlägige
Berufserfahrung vorliegt
- Anerkennung der Gleichwertigkeit der Prüfung erfolgt durch die
Landesregierung
Durchführung
der Fischerprüfung
- Die Prüfung wird vor einer Prüfungskommission des Landesfischereiverbandes,
bestehend aus 3 Mitgliedern, abgelegt. Diese Kommission wird vom Landesfischereiverband
bestellt.
- Gegenstände: Wassertierkunde (Aussehen, Vorkommen, Laichzeiten,
Lebensweise und Gefährdungen von Wassertieren), Gewässerökologie,
sachgemäßer Gebrauch der Fanggeräte, Fischereirecht
und einschlägige Rechtsvorschriften
- Prüfung kann bereits ab vollendetem 11. Lebensjahr abgelegt werden.
Die Schonzeiten
und Mindestlängen bzw. Brittelmaße...
...
sind in der Salzburger Fischereiverordnung festgelegt.
Hier
ist auch festgelegt, welche Wassertierarten heimisch, eingebürgert
und landesfremd sind.
Ausübung
der Fischerei
Die
Fischerei darf nur SACHGEMÄSS (= darf der Erhaltung des natürlichen,
gewässertypspezifischen, artenreichen und gesunden Wassertierbestandes
nicht abträglich sein) und WEIDGERECHT (= muss den herkömmlichen
Gebräuchen und fischereikundlichen Erkenntnissen entsprechen) ausgeübt
werden.
Nicht verwendet
werden dürfen bzw. verboten ist:
- Sprengstoff, Schusswaffen, Harpunen, Betäubungsmittel, Gifte, Fischstecher
und Schlingen;
- Elektrischer Strom nur mit Bewilligung durch den Landesfischereiverband;
- Verwendung von lebenden Wirbeltieren als Köder (Ausnahmebestimmung
für Bewirtschafter auf Antrag und nur mit Bewilligung der Landesregierung);
- Fangmethoden des Stechens, Anreißens, Prellens, Keulens;
- Einsatz von künstlichen Lichtquellen oder chemischer Leuchtstoffe;
- Fischen aus Flugzeugen und fahrenden Kraftfahrzeugen ist verboten;
- In Wehren, Durchlässen, Fischaufstiegen ist die Verwendung von
Reusen, Fischkörben untersagt, außer zu wissenschaftlichen
Untersuchungen.
- Ausgelegte Angelgeräte sind zur Ermittlung der Person des Fischers
mit einem Kennzeichen des Landesfischereiverbandes zu versehen.
Elektrobefischung
- Befischung mittels Elektrogeräten oder elektrischen Einrichtung
ist nur mit Bewilligung des Landesfischereiverbandes möglich.
- Erteilung der Bewilligung nur für ein bestimmtes Fischwasser und
für eine bestimmte Zeit
- Voraussetzung: Bewilligungswerber muss den Nachweis über entsprechend
ausgebildetes Personal erbringen, sowie über die Eignung der zu
verwendenden Elektrogeräte (Prüfbericht) und der Hälter-
und Transporteinrichtungen
Beschränkung
und Ruhen der Bewirtschaftung von Fischwässern
- keine
Bewirtschaftung in Fischaufstiegshilfen, die ausschließlich der
Wanderung der Wassertiere und als Ersatzlaichplätze dienen (hier
nur Entnahme von nicht heimischen, kranken oder seuchenverdächtigen
Wassertieren beschränkt)
- keine Bewirtschaftung in stehenden Gewässern oberhalb einer Seehöhe
von 1.800 m, wenn bisher kein Fischereirecht im Fischereibuch eingetragen
Organisation
des Landesfischereiverbandes
- Landesfischermeister + Stellvertreter
- Referenten: für Rechtsangelegenheiten, für Fließgewässerbewirtschaftung,
für Seenbewirtschaftungen, für Gewässerökologie,
für Jugendarbeit und Vereinsbetreuung (Stand Herbst 2006)
- 1 Bezirksfischermeister + Stellvertreter pro Bezirk
- 10 Fischereiräte pro Bezirk
- Gebarung: Grundgebühr für alle Fischereiberechtigten, (auch
wenn das Fischereirecht verpachtet ist)
- Fischereiabgabe
wird an das Land abgeführt (10 % aller Fischereiumlagen)
|