Verlautbarungen

Das Salzburger Fischereigesetz

Das Fischereigesetz 2002 ist mit 1. Jänner 2003 in Kraft getreten. Mit der Novellierung wurde ein ökologisch-orientiertes, zukunftsträchtiges Gesetz zur Regelung der Fischerei im Bundesland Salzburg geschaffen.

Landesfischermeister bzw. Bezirksfischermeister (anstelle des Landes- /Bezirksobmannes)

Ziele des Gesetzes:

  1. Die Erhaltung, Schaffung und Wiederherstellung der gewässertypspezifischen, autochthonen Artenvielfalt des heimischen Wassertierbestandes;
  2. die Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung der Lebensgrundlagen und Lebensräume dieser Tiere;
  3. der Schutz bedrohter und gefährdeter heimischer Wassertiere;
  4. die nachhaltige fischereiwirtschaftliche Nutzung der Fischwässer.

Wassertiere nach dem Fischereigesetz 2002 sind:

  • Fische
  • Neunaugen
  • Flusskrebse
  • Muscheln

Verpachtung:

  • Pachtvertrag in Schriftform
  • Mindestpachtdauer: 9 Kalenderjahre (also Beginn 01.01. eines Jahres)
  • 1 Ausfertigung ist binnen 4 Wochen ab Unterfertigung durch Verpächter und Pächter dem Landesfischereiverband zu übermitteln.

Was ist ein Fischwasser:

  • Das Fischwasser ist ein natürliches oder künstliches Gerinne, dass der Beschaffenheit nach für die dauernde Ausübung der Fischerei geeignet ist.
  • Künstliches Gewässer ist dann kein Fischwasser, wenn es für eine andere Nutzung gewidmet ist (Bsp. Gartenteich, Schwimmteich, Feuerlöschbecken, Absetz- und Klärbecken) und solange es nicht fischereiwirtschaftlich genutzt wird.
  • Zum Fischwasser gehören auch alle Abzweigungen, Zuflüsse, Altarme und dgl., bei Fließgewässern reicht es vom Ursprung bis Mündung

Fischteich

  • Ein Fischteich kann nur mit Bewilligung der Behörde errichtet oder geändert werden
  • Kennzeichnen: steht nicht in offener Verbindung zu einem anderen Fischwasser
  • Für eine Bewilligung muss ein gesunder Wassertierbestand gewährleistet werden.
  • Landesfischereiverband darf durch Fischereischutzorgane (die für den Landesfischereiverband bestellt sind) die ordnungsgemäße Bewirtschaftung von Fischteichen überwachen.

Bewirtschafter

  • Bestellung des Bewirtschafters durch den Landesfischereiverband (früher durch die Bezirksverwaltungsbehörde.
  • Zum Bewirtschafter darf nur eine eigenberechtigte Person, die im Besitz einer gültigen Jahresfischerkarte ist, bestellt werden.
  • Bestellung durch den Fischereiberechtigten oder durch den Pächter (hier Zustimmung des Verpächters erforderlich)
  • Mit wirksamer Bestellung des Bewirtschafters, tritt dieser in die Rechte und Pflichten des Fischereiberechtigten nach dem Fischereigesetz 2002 ein.
  • Verpflichtung zur ordnungsgemäße Bewirtschaftung
  • Verpflichtung zu nachhaltiger Bewirtschaftung (Art, Altersstruktur, Dichte, gewässertypspezifisch, gesund, seuchenhygienisch unbedenklich) in natürlichen Gewässern; in künstlichen oder stark veränderten Fischwässern (z.B. Stauraum) Bewirtschaftung in der Form, dass ein nach Art und Bewirtschaftungsform entsprechender Wassertierbestand gewährleistet ist
  • Bei Nichteinhaltung können Vorschreibungen durch den Landesfischereiverband erfolgen

Einsetzen von Wassertieren

  • Es dürfen nur heimische oder eingebürgerte und seuchenhygienisch unbedenkliche Wassertiere durch den Bewirtschafter eingesetzt werden
  • Auflistung der heimischen, eingebürgerten und landesfremden Wassertiere in der Fischereiverordnung
  • Das Einsetzen von gentechnisch veränderten Wassertieren ist verboten.
  • Fristen für Fischereirechtseigentümer, Pächter und Bewirtschafter
  • Die Besatzmeldung und das Fangverzeichnis sind bis 1. März des folgenden Jahres an den Landesfischereiverband zu übermitteln.
  • Entrichtung der vorgeschriebenen Fischereiumlage bis zum 30. April des laufenden Jahres

Fischen

Das Fischen ist nur dem Fischereiausübungsberechtigen gestattet (= natürliche Person mit gültiger Fischerkarte (Jahres- oder Gastfischerkarte) UND der privatrechtlichen Erlaubnis („Lizenz“) des Bewirtschafters

Bei Ausübung der Fischerei ist IMMER die gültige Fischerkarte (Ausweis + Bestätigung des Landesfischereiverbandes oder gültige Gastfischerkarte) mitzuführen, sowie die privatrechtliche Erlaubnis des Bewirtschafters, wenn es sich nicht um den Bewirtschafter selbst handelt.

Fischerkarten

Es gibt Jahresfischerkarten (JFK) und Gastfischerkarten (GFK) (für 7 Tage und für 24 Stunden und Tagesgastfischerkarte für „gewidmete Angelteiche“);

Jahresfischerkarte

  • Ausstellung durch den Landesfischereiverband ab vollendetem 12. Lebensjahr
  • Nachweis der fischereifachlichen Eignung bei Neubewerbung erforderlich
  • Gewährleistung einer ordnungemäße Ausübung des Fischfanges
  • Nachweisliche Einzahlung der Fischereiumlage an den Landesfischereiverband

Gastfischerkarte

  • Ab vollendetem 12. Lebensjahr
  • Ausgabe vom Bewirtschafter oder vom Landesfischereiverband festgelegten Ausgabestellen
  • Ausgabe nur im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung
  • Ausgabe der Formulare durch den Landesfischereiverband.

Fischereifachliche Eignung - Fischerprüfung

  • Nicht erforderlich, wenn man von 1998-2002 mindestens einmal eine gültige Jahresfischerkarte für das Bundesland Salzburg hatte
  • Gilt als erbracht, wenn gleichwertige Eignungsprüfung bereits in einem anderen Bundesland abgelegt wurde
  • Gilt als erbracht, wenn eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung vorliegt
  • Anerkennung der Gleichwertigkeit der Prüfung erfolgt durch die Landesregierung

Durchführung der Fischerprüfung

  • Die Prüfung wird vor einer Prüfungskommission des Landesfischereiverbandes, bestehend aus 3 Mitgliedern, abgelegt. Diese Kommission wird vom Landesfischereiverband bestellt.
  • Gegenstände: Wassertierkunde (Aussehen, Vorkommen, Laichzeiten, Lebensweise und Gefährdungen von Wassertieren), Gewässerökologie, sachgemäßer Gebrauch der Fanggeräte, Fischereirecht und einschlägige Rechtsvorschriften
  • Prüfung kann bereits ab vollendetem 11. Lebensjahr abgelegt werden.

Die Schonzeiten und Mindestlängen bzw. Brittelmaße...

... sind in der Salzburger Fischereiverordnung festgelegt.

Hier ist auch festgelegt, welche Wassertierarten heimisch, eingebürgert und landesfremd sind.

Ausübung der Fischerei

Die Fischerei darf nur SACHGEMÄSS (= darf der Erhaltung des natürlichen, gewässertypspezifischen, artenreichen und gesunden Wassertierbestandes nicht abträglich sein) und WEIDGERECHT (= muss den herkömmlichen Gebräuchen und fischereikundlichen Erkenntnissen entsprechen) ausgeübt werden.

Nicht verwendet werden dürfen bzw. verboten ist:

  • Sprengstoff, Schusswaffen, Harpunen, Betäubungsmittel, Gifte, Fischstecher und Schlingen;
  • Elektrischer Strom nur mit Bewilligung durch den Landesfischereiverband;
  • Verwendung von lebenden Wirbeltieren als Köder (Ausnahmebestimmung für Bewirtschafter auf Antrag und nur mit Bewilligung der Landesregierung);
  • Fangmethoden des Stechens, Anreißens, Prellens, Keulens;
  • Einsatz von künstlichen Lichtquellen oder chemischer Leuchtstoffe;
  • Fischen aus Flugzeugen und fahrenden Kraftfahrzeugen ist verboten;
  • In Wehren, Durchlässen, Fischaufstiegen ist die Verwendung von Reusen, Fischkörben untersagt, außer zu wissenschaftlichen Untersuchungen.
  • Ausgelegte Angelgeräte sind zur Ermittlung der Person des Fischers mit einem Kennzeichen des Landesfischereiverbandes zu versehen.

Elektrobefischung

  • Befischung mittels Elektrogeräten oder elektrischen Einrichtung ist nur mit Bewilligung des Landesfischereiverbandes möglich.
  • Erteilung der Bewilligung nur für ein bestimmtes Fischwasser und für eine bestimmte Zeit
  • Voraussetzung: Bewilligungswerber muss den Nachweis über entsprechend ausgebildetes Personal erbringen, sowie über die Eignung der zu verwendenden Elektrogeräte (Prüfbericht) und der Hälter- und Transporteinrichtungen

Beschränkung und Ruhen der Bewirtschaftung von Fischwässern

  • keine Bewirtschaftung in Fischaufstiegshilfen, die ausschließlich der Wanderung der Wassertiere und als Ersatzlaichplätze dienen (hier nur Entnahme von nicht heimischen, kranken oder seuchenverdächtigen Wassertieren beschränkt)
  • keine Bewirtschaftung in stehenden Gewässern oberhalb einer Seehöhe von 1.800 m, wenn bisher kein Fischereirecht im Fischereibuch eingetragen

Organisation des Landesfischereiverbandes

  • Landesfischermeister + Stellvertreter
  • Referenten: für Rechtsangelegenheiten, für Fließgewässerbewirtschaftung, für Seenbewirtschaftungen, für Gewässerökologie, für Jugendarbeit und Vereinsbetreuung (Stand Herbst 2006)
  • 1 Bezirksfischermeister + Stellvertreter pro Bezirk
  • 10 Fischereiräte pro Bezirk
  • Gebarung: Grundgebühr für alle Fischereiberechtigten, (auch wenn das Fischereirecht verpachtet ist)
  • Fischereiabgabe wird an das Land abgeführt (10 % aller Fischereiumlagen)